Häufige Fragen

Um Ihnen als Helfer die Unterstützung so einfach wie möglich zu gestalten, haben wir Ihnen die häufigsten Fragen zusammengestellt. Wenn Ihnen hier noch eine wichtige Information fehlt, schreiben Sie uns gerne: info(at)haus-helvetia.de

Wie kann ich helfen? Was wird gebraucht?

Um Ihre Unterstützung bestmöglich anzunehmen, melden Sie sich bitte bei einem unserer Ansprechpartner für Ihre Art der Unterstützung. Gegenstände, die dringend benötigt werden, werden über diese Seite angekündigt.

Für weitere Unterstützungsmöglichkeiten lesen Sie auch regelmäßig unsere Neuigkeiten.

Wenn Sie gerne helfen möchte, zur Zeit aber kein konkreter Bedarf besteht, können Sie sich in unseren Helferlisten eintragen lassen. Füllen Sie dazu bitte dieses Formular aus und schicken es per Mail an marita.koenig(at)boppard.de

Leider ist mir eine tatkräftige Unterstützung nicht möglich, ich möchte den Flüchtlingen dennoch helfen. Kann ich eine Geldspende leisten?

Eine finanzielle Spende ist natürlich auch möglich. Wir haben ein Spendenkonto „Flüchtlingshilfe Boppard“ bei der Stadtkasse eingerichtet. Überweisen Sie bitte an die Stadt Boppard mit dem Verwendungszweck „Flüchtlingshilfe“ auf das Konto bei der Kreissparkasse Rhein-Hunsrück,

IBAN: DE90 5605 1790 0001 1057 25

BLZ: 560 517 90

Ich habe noch Wohnraum für die Aufnahme von Flüchtlingen anzubieten. Wo kann ich mich melden und wie läuft das genau ab?

Derzeit steht der Stadt Boppard ausreichend Wohnraum für Flüchtlinge zur Verfügung, sodass keine neuen Angebote angenommen werden können.

Die wenigsten Flüchtlinge sprechen gerade zu Beginn ihres Aufenthaltes deutsch. Wo kann ich Hilfe bei der Kommunikation bekommen?

Wir sind bemüht den Flüchtlingen so schnell wie möglich die nötigsten Deutschkenntnisse in ebenfalls ehrenamtlichen Sprachkursen zu vermitteln und vieles lässt sich auch mit Händen und Füßen klären. Sollten jedoch gerade Behördengänge oder andere wichtige Dinge durch Sprachbarrieren schwierig bis unmöglich werden, finden Sie demnächst über unsere Internetseite Dolmetscher, die Ihnen dabei helfen können. Da auch diese ehrenamtlich tätig sind, bitten wir Sie dies nur in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit den üblichen Mitteln nicht mehr weiterkommen.

Falls Sie ein Smartphone mit mobilem Internetzugang besitzen, können Sie auch die App "Google Übersetzer" nutzen, um sich besser zu verständigen. Die App finden Sie im jeweiligen Appstore Ihres Smartphones.

Was mache ich, wenn ein Flüchtling krank wird?

Den Flüchtlingen steht in einem akuten Krankenfall eine Behandlung zu. Hierzu hat jeder Flüchtling ein Schreiben für ambulante Krankenhilfe gemäß §4 Asylbewerberleistungsgesetz zu einer akuten Behandlung beim Hausarzt, Kinderarzt, Frauenarzt und Zahnarzt erhalten. Mit diesem Schreiben kann der Arzt bei der Kreisverwaltung die Behandlung und Abrechnung klären und einen Krankenschein zur Abrechnung der benötigten Leistungen erhalten. Diesem Schreiben liegt zusätzlich eine Befreiungsbescheinigung von Zuzahlungen bei.

Sollte der Hausarzt eine fachärztliche Behandlung für erforderlich halten, muss er sich mit der Kreisverwaltung bezüglich der Überweisung in Verbindung setzen. Dort wird im Benehmen mit dem Gesundheitsamt geprüft, ob eine solche Behandlung erforderlich ist. Anschließend erhält die zu behandelnde Person eine schriftliche Benachrichtigung von der Kreisverwaltung. Erst danach darf (bei Genehmigung) der Facharzt aufgesucht werden.

Bei einem Gang zum Zahnarzt muss der Asylsuchende zuerst bei einem Zahnarzt einen Termin ausmachen und die Zahnarztpraxis selbst lässt sich diesen Termin bei der Kreisverwaltung Frau Kardam unter: 06761-82422 oder per E-Mail: krankenhilfe(at)rheinhunsrueck.de bestätigen. Hier werden ausschließlich nur Akutbehandlungen durchgeführt.

Wie kann ein Flüchtling ein Konto eröffnen?

Grundsätzlich können Asylsuchende ein Konto eröffnen. Eine Kontoeröffnung kann aber für Flüchtlinge mit einer Duldung schwierig sein, denn viele besitzen nur eine Duldungsbescheinigung, jedoch keine Papiere, weil sie ihnen zum Beispiel auf der Flucht abgenommen wurden. Gesetzlich ist aber ein gültiger amtlicher Ausweis mit Lichtbild notwendig, um ein Girokonto zu eröffnen.

Mit diesem Leitfaden zur Eröffnung eines Kontos für Flüchtlinge, kann diese Problematik umgangen werden und ein Konto eingerichtet werden, sodass die Asylbewerber Ihre Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) monatlich ausgezahlt bekommen können.

Bekommt der Flüchtling Fahrkosten nach Trier oder Ingelheim erstattet?

Die Asylbewerber müssen zu einer Anhörung in die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach Trier oder Ingelheim. Die Fahrt dorthin ist jeweils mit dem Rheinland-Pfalz-Ticket (bis zu 5 Personen) möglich und wird in diesem Fall auch erstattet. Dazu muss das Ticket zunächst bezahlt und anschließend mit einer Kopie der Terminbenachrichtigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bei der Kreisverwaltung eingereicht werden.
Bei Terminen, die früh am Vormittag (bspw. 8 Uhr) stattfinden, kann die Anreise einen Tag früher erfolgen. Eine Unterkunft steht in Trier bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bereit. Dabei sind 2 Rheinland-Pfalz-Tickets nötig, die jedoch ebenfalls beide erstattet werden.

Was mache ich, wenn bei den Flüchtlingsunterkünften eine Aufforderung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags eingeht?

Aufforderungen zur Anmeldung von Rundfunkgeräten können mit dem Hinweis "Sammelunterkunft Asylsuchender" zurückgesandt werden. Die Wohnungen werden daraufhin nicht angemeldet. Befreiungsbescheide werden nicht mitgesandt, ein Antrag auf Befreiung ist nicht nötig (fmdl. Auskunft „ARD, ZDF, Deutschlandradio“, Frau Knospe). Die „ARD, ZDF, Deutschlandradio“ prüft die Richtigkeit der Angabe.

UPDATE: Sobald die Kommune „ARD, ZDF, Deutschlandradio“ (früher GEZ) die Anschriften ihrer Gemeinschaftsunterkünfte mitteilt, sollten keine Aufforderungen mehr kommen, dass sich die Asylbewerber anmelden müssen.

Bin ich als ehrenamtlicher Helfer versichert?

Das Land Rheinland-Pfalz hat einen Sammelvertrag für Haftplicht- und Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt für alle freiwillig Tätigen in rechtlich unselbstständigen Strukturen abgeschlossen. Demnach sind auch ehrenamtliche Flüchtlingshelfer grundsätzlich versichert.
KFZ-Schäden sind jedoch generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Weitere Informationen gibt es in der Handreichung zum Versicherungsschutz für freiwillig Engagierte des Landes Rheinland-Pfalz.